Mustersatzung der
Sportvereinigung Eintracht Rostock e.V.
seit 1977
Präambel:
Die Sportvereinigung Eintracht Rostock e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Funktions-
träger, sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Die Vereinigung, seine Funktionsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Die Vereinigung, seine Funktionsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im
Sport durch.
Die Vereinigung tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Die Vereinigung ist parteipolitisch und religiös neutral.
Sie vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer
Toleranz und Neutralität.
Die Vereinigung wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jeder Form von politischem Extremismus.
Die Vereinigung fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
Sie verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche als auch diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
Inhalt
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
§ 17 Der Gesamtvorstand
§ 18 Die Abteilungen
E. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütungen
§ 21 Ausbildung
§ 22 Kassenprüfer
§ 23 Vereinsordnungen
§ 24 Haftung
§ 25 Einkäufer
§ 26 Datenschutz
G. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung des Vereins
§ 28 Salvatorische Klausel
§ 29 Gültigkeit dieser Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben und Logo
1) Die am 25.02.1977 gegründete Sportvereinigung führt den Namen Sportvereinigung Eintracht Rostock e.V.; abgekürzt SV Eintracht Rostock.
2) Sie hat Ihren Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock
unter der Vereinsregisternummer „VR 644“ eingetragen.
3) Die heutige Sportvereinigung ist aus der BSG „Aufbau“ Rostock hervorgegangen.
4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5) Die Farben der Vereinigung sind Blau-Weiß-Rot.
6) Die Vereinigung führt folgendes Vereinslogo:
7) Über die Verwendung des Logos sowie des Schriftzuges muss der geschäftsführende Vorstand schriftlich oder per Mail informiert werden.
§ 2 Zweck der Sportvereinigung
1) Zweck der Vereinigung ist:
Ø die Förderung des Sports (§ 52Abs.2 Nr.21 AO),
Ø die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
Ø öffentliches Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
Ø Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Ø entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
Ø die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
Ø die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
Ø die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
Ø die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und
Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens (Wirbel-
Ø Säulengymnastik, Sturzprophylaxe, usw.)
Ø die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen- und maßnahmen
Ø Aus- / Weiterbildung und Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
Ø die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
Ø Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Die Vereinigung ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, im
Stadtsportbund Rostock und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen
Fachverbänden.
2) Die Vereinigung erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamt-vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den
Austritt beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied der Sportvereinigung können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich nach Ablauf um weitere drei Monate.
Der Beitrag ist kein Entgelt für die Teilnahme an den Übungsstunden und muss auch dann bezahlt werden, wenn die Übungsangebote der Abteilungen nicht genutzt werden. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht beginnen mit dem Eintrittsdatum (jeweils der Beginn des Monats). Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der
gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der
jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht
nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Sportvereinigung besteht aus:
Ø aktiven Mitgliedern
Ø passiven Mitgliedern und Fördermitgliedern
Ø Ehrenmitgliedern
Ø Kurzzeitmitgliedschaft
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote der Vereinigung / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen
3) Für passive Mitglieder und Fördermitglieder steht die Förderung der Vereinigung oder bestimmter Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote der Sportvereinigung nicht und haben auch kein Stimmrecht.
4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei
unwürdigem Verhalten kann dieser Titel auch wieder aberkannt werden.
5) Kurzzeitmitgliedschaften sind Mitgliedschaften, wo bereits beim Eintritt in den Verein schon feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Monaten bestehen wird (Präventionskurse, Gesundheitskurse, Krankenkassenkurse). Für diese Mitglieder besteht kein Versicherungsschutz.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
Ø durch Austritt aus der Sportvereinigung (Kündigung);
Ø durch Ausschluss aus der Vereinigung (§8);
Ø durch Streichung aus der Mitgliederliste;
Ø durch Tod
2) Der Austritt aus der Vereinigung (Kündigung) erfolgt nur durch eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse der Sportvereinigung. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungs-frist von 14 Tagen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind der Vereinigung
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus der Spielvereinigung, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
Ø grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
Ø in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
Ø sich grob unsportlich verhält;
Ø dem Verein oder dem Ansehen der Vereinigung durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß
gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Ø mindestens 3 Monate im Zahlungsrückstand ist
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
5) Der begründete Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der
Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der
Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst
werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem
Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der
Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief (Einschreiben) mitzuteilen.
8) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge lt. Beitragsordnung zu zahlen. Es können
zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen der
Vereinigung sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Minderjährige
Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit
als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird
vorab rechtzeitig darüber informiert.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet
der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen
sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, der Vereinigung Änderungen der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der
Beitrag zum Fälligkeitstermin (15.d.M.) eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
7) Fällige Beitragsforderungen können von der Vereinigung außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen
oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die
Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch die Mitgliederversammlung
beitragsfrei gestellt werden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-
und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich
ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte
ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitglieder-
Versammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs.1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann,kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
ziehen:
Ø Verweis
Ø befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings-, Übungs-
Ø und Wettkampfbetrieb
Ø Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung
zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung
zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die
Vereinsstrafe zu entscheiden.
5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Brief (Einschreiben) mit Begründung mitzuteilen.
6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
bleibt unberührt.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Ø die Mitgliederversammlung;
Ø der geschäftsführende Vorstand;
Ø der Gesamtvorstand;
Ø die Jugendversammlung
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden.
3) Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung (Telefon,
Online, Video) durchgeführt werden. Ob sie in dieser Form oder als
Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung
bekannt. Mehr dazu unter §15.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 30 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss
fest.
5) Es sind alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen.
6) Einladung erfolgt per E-Mail, Aushang, Internet (Website des Vereins) oder per Post.
7) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen
werden, wenn dies von mindestens 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind
nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der
Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform
und- frist ergeben sich aus Absatz 3.
8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf
eine andere Person übertragen.
10) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn eine
geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
11) In Sonderfällen ist auch eine schriftliche Abstimmung möglich, welche vom
Vorstand beschlossen wird.
12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13) Zur Änderung des Vereinszwecks muss eine gesonderte Mitgliederversammlung
durchgeführt werden.
14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
15) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitglieder-
versammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
16) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1.
Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der
Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten
Kandidaten das Amt angenommen haben.
17) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter
Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und
müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zu 20 Tage vor der
Mitgliederversammlung übergeben werden.
18) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins
§ 15 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
2) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.
Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu
verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per
Beschluss fest. Der geschäftsführende Vorstand teilt spätestens drei Stunden vor
dem bekanntgegebenen Beginn per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
3) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei
der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten,
es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
4) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand lt. § 26 BGB besteht aus:
Ø dem 1. Vorsitzenden
Ø dem 2. Vorsitzenden
Ø den Schatzmeister(n) – Kassenwart [1-2 Personen]
oder aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, welche in der konstituierenden Sitzung
eigenständig einen Vorstandssprecher wählen.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ende der Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.
3) Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so bestellt der Vorstand aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger. Dessen Amtszeit endet mit Ablauf
der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Vorstandsamt endet automatisch mit Ende
der Vereinsmitgliedschaft. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Gegenstimmen
auf sich vereint, Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
5) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit, so findet eine
weitere Wahl unter allen angetretenen Kandidaten statt. Neue Kandidaten können für
diesen Wahlgang nicht mehr kandidieren. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
entscheidet das vom ältesten anwesenden Ehrenmitglied zu ziehende Los. Ist kein
Ehrenmitglied anwesend, wird das Los vom Versammlungsleiter gezogen.
Eine erneute Wiederwahl ist zulässig.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
ist nicht zulässig.
8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich unter anderem die
Formalien zur Einladung zu einer Vorstandssitzung und deren Protokollierung
ergeben. In der Geschäftsordnung ist zu regeln, wie die Beschlussfassung außerhalb
von Vorstandssitzungen (z. B. per E-Mail) erfolgt. Alle Vorstandsmitglieder sind
gleichberechtigt.
9) Die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand im Rahmen der
Geschäftsordnung.
10) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
11) Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per
Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen
gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.
Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
12) Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen, sowie
gerichtlich und außergerichtlich, gemeinsam.
13) Vorstandsmitglieder können für Ihre Vorstandsarbeit eine angemessene Vergütung
erhalten, deren Höhe sich aus den gesetzlichen Vorlagen (EstG, BGB oder AO)
ergibt.
14) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
15) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
§ 17 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
Ø den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
Ø den Abteilungsleitern,
Ø der Vorsitzenden der Vereinsjugend (Jugendkoordinator)
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
b. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
c. Ausschluss von Mitgliedern § 8 und Verhängung von Sanktionen § 11
d. kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes.
e. Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
3) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
und des Gesamtvorstandes ist nicht zulässig.
§ 18 Die Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Abteilungsleiter. Der
geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die
Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder
der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der
abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung
den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten
Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser
vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind
Mitglied des Gesamtvorstandes.
3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen
durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die
Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr
über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit des Vereins.
3) Die Vereinsjugend wird durch den Jugendkoordinator vertreten.
Dieser wird durch die Vereinsjugend gewählt.
4) Der Jugendkoordinator ist Mitglied im Gesamtvorstand.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des
Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes
bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im
Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütung und Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2) Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-
ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeiten im Auftrag der Vereinigung entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen wird.
5) Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 21 Ausbildung
1) Die Sportvereinigung Eintracht Rostock e.V. kann bei eigenem Interesse die
Ausbildungskosten für die Übungsleiter-/ Trainerlizenz teilweise oder sogar ganz
übernehmen. Diese Entscheidung wird durch den geschäftsführenden Vorstand
getroffen.
2) Bei Übernahme von Ausbildungskosten durch die Vereinigung verpflichtet sich der
Übungsleiter / Trainer, dem Verein mind.2 Jahre zur Verfügung zu stehen.
3) Sollte vor Ablauf der zwei Jahre durch außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Umzug über 25km, Krankheit, Ausland) eine Verfügung des ÜL / Trainers für die Vereinigung nicht mehr möglich sein, wird eine teilweise Rückzahlung der Ausbildungskosten fällig.
4) Diese berechnen sich wie folgt:
Höhe der Ausbildungskosten: 24 Monate = monatliche Rückzahlungssumme
Von der monatlichen Rückzahlungssumme werden die geleisteten Monate abgerechnet. Der offen verbliebene Restbetrag wird dann an den Verein zurücküberwiesen.
§ 22 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann, wenn sich kein Kassenprüfer
findet, beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der
Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamten Vereinseinnahmen mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen
und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 23 Vereinsordnungen
1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand
ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
Ø Beitragsordnung
Ø Finanzordnung
Ø Geschäftsordnung
Ø Versammlungsordnung
Ø Datenschutzverordnung.
2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung
beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Ehrenamtlicher einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die Vereinigung oder das
Vereinsmitglied die Beweislast.
2) Die Sportvereinigung haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Einkäufer
1) Alle Einkäufe für die Vereinigung SV Eintracht Rostock müssen mit dem geschäftsführenden Vorstand, insbesondere mit dem Vorstand für Finanzen, abgesprochen und schriftlich beantragt werden.
2) Als Bestellender ist immer die Sportvereinigung zu benennen.
3) Einkäufe vor Ort sind immer in bar zu bezahlen. EC-Abrechnungen sind nicht erlaubt.
4) Die Belege sind umgehend beim Vorstand einzureichen.
5) Anschaffungen über 400,00€ sind mit dem Vorstand gesondert zu besprechen.
§ 26 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Vereinigung werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der Vereinigung verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Ø das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
Ø das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
Ø das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
Ø das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
Ø das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
Ø das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Ø Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Ehrenamtlichen des Vereins, allen Mitarbeitern oder anderweitig für die Vereinigung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst unerlaubt zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung der Sportvereinigung
1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung der Vereinigung ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren der
Vereinigung.
3) Bei Auflösung des Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Vereinigung an den Stadtsportbund Rostock, der dies unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Salvatorische Klausel
1) Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.
§ 29 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Rostock, den…………………